Verein Impulsein

Statuten

Vereinsstatuten
im Sinne des Vereinsgesetztes 2002 12


§ 1. NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH

1. Der Verein führt den Namen: „ImPulSein"
Verein zur Förderung von interdisziplinärer Forschung, Körperarbeit, Psychotherapie, Supervision, Feminismus, Kunst, Religion, Kinder & Jugendarbeit
2. Er hat seinen Sitz in 1040 Wien, Schikanedergasse 9/1/11A, Poppinger Andrea und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich; ist jedoch auch fallweise im Ausland tätig.
3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2. ZWECK

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist und ausschließlich gemeinnützige Zwecke gem. § 34 ff BAO verfolgt, bezweckt die Zusammenfassung aller Aktivitäten und Informationen, die der Förderung und Verbreitung folgender Wissensgebiete dienen, indem der Verein die Allgemeinheit und Öffentlichkeit in der Aus-/Weiter- und Fortbildung durch finanzielle Unterstützung in folgenden genannten Wissensgebieten unterstützt:

1. KÖRPERARBEIT: hier vor allem Shiatsu (Moxa), das Wissen um östliche Atem- und Meditationsübungen, die Suche nach der Synthese mit westlichem Wissen von Prophylaxe und Aufrechterhaltung der körperlichen Gesundheit durch gezielte Übungsprogramme (Aromaöle, Düfte, Bachblüten, Biofeedback, Kinesiologie, Interpretation der Aura, Ernährungsberatung - ohne medizinischen Zweck-, Lichtquellen, Farbe, Klang, Musik).

2. KLINISCHE PSYCHOLOGIE UND PSYCHOTHERAPIE: Klinische Psychologie bezieht sich auf das Psychologengesetz BGBl. Nr. 360/1990. Psychotherapie bezieht sich auf alle im Österreichischen Psychotherapiegesetz BGBl. Nr. 361/1990 verankerten Psychotherapie-Methoden, speziell jedoch den psychodramatischen und imaginativen Techniken.

3. SUPERVISION als Reflexions- und Lernmethode muß in der Arbeit mit Menschen ein unerläßliches Instrument sein, das der Allgemeinheit und Öffentlichkeit und Mitglieder nach Absprache mit dem Vorstand zur Verfügung stehen soll, sowohl für Ausbildungszwecke als auch als psychohygienisches berufsbegleitendes Instrument.

4. KUNSTFÖRDERUNG: Bildende Kunst, Darstellende Kunst (Schauspiel, Performance), musikalische Interpretation, welche die Erfahrungen und Erkenntnisse aus Pkt. 1-3, 5, 6 u. 7 mit zeitgenössischen Ausdrucksmitteln verarbeiten, interpretieren und transformieren, sollen als besonders begünstigt vom Verein gefördert werden und zugleich als Werbeträger der Vereinsidee fungieren.

5. ARBEIT MIT FRAUEN: speziell zur Förderung und Entwicklung eines geschlechtsspezifischen und politischen Selbstbewußtseins im Sinne einer feministischen gesellschaftstheoretischen Analyse.

6. ANERKANNTE ÖSTERREICHISCHE RELIGIONSGEMEIN-SCHAFTEN: Förderung des interreligiösen Dialogs im Sinne einer Weiterentwicklung zur Toleranz in einer multikulturellen Gesellschaft.


7. KINDER & JUGENDARBEIT: Betreuung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen in Krisensituationen.
Die Wünsche und Bedürfnisse von Kinder und Jugendlichen sollen erfahren werden, mit dem Ziel, die Erhöhung ihrer Lebensqualität zu erreichen.
Förderung zur Erforschung aktueller Themen und Probleme der Kinder & Jugendarbeit im psychosozialen Feld sowie dem Versuch einer vermehrten Sensibilisierung der Öffentlichkeit.

8. INTERDISZIPLINÄRE FORSCHUNG: Dazu sind anerkannte wissenschaftliche (qualitative und quantitative) Methoden zu verwenden. Insbesondere wird der Wissenszuwachs und deren Darstellung der in §2 Punkt 1 - 7 angeführten Wissensgebieten unterstützt.

§ 3. MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES

(1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) FÖRDERZIELE:
- Vorträge
- Selbsterfahrungsseminare
- Hinführung zu einem umfassenden Gesundheitsbewußtsein durch Bewußtmachen von geistigen, seelischen und körperlichen Zusammenhängen und die Betrachtung des Menschen als Ganzheit
- Förderung der Kommunikation des Wissens und Erfahrungsaustausches der Mitglieder einerseits, der Mitglieder und Referenten andererseits im Sinne einer Weiterbildung
- Förderung der Allgemeinheit und Öffentlichkeit und Mitglieder bezogen auf die in Abs. 2 angeführten Punkte 1 bis 5
- Förderung der internationalen Zusammenarbeit bezogen auf im Abs. 2 angeführten Punkte 1 bis 5.
- Förderung der Kinder- und Jugendarbeit

b) TÄTIGKEITSBEREICHE:
- Öffentlichkeitsarbeit
- Information von Fachleuten, Laien und Institutionen
- Beratung, Betreuung und Information von Mitgliedern in fachlichen, organisatorischen und rechtlichen Belangen
- Förderung und Organisation qualifizierter Aus- und Weiterbildung
Der Vereinsvorstand hat einstimmig über die finanzielle Höhe und den Inhalt der Förderung jeder Antragstellung der Allgemeinheit und Öffentlichkeit und der Mitglieder zu entscheiden.
- Gezielter Erfahrungsaustausch in Formen von:
Lehrgängen, Seminaren, Workshops, Kursen, Schulungen, Vorträgen, Tagungen, Versammlungen, Lesungen, Informationsveranstaltungen, Diskussions-, Dia-, Film- und Videoabende für Mitglieder und geladene Gäste
- Organisation geeigneter Vortragender und Seminarleiter aus dem In- und Ausland
- Erstellung, Beschaffung und Bereitstellung geeigneter, dem Vereinszweck entsprechender Lektüre (z. B. Skripten, Kursunterlagen, Publikationen, Wissenschaftliche Arbeiten), Ton-, Film- und Videoaufzeichnungen und gegebenenfalls die Übersetzung in die deutsche Sprache extern oder im Eigenverlag
- Aufklärung der Öffentlichkeit über Wesen und Wirkungsweise der im Abs. 2 Pkte. 1-5 durch Veranstaltung von Vorträgen und Förderung geeigneter Druckwerke
- Kommunikation und Kooperation mit öffentlichen Institutionen
(3) Als materielle Mittel dienen:
a. Seminargebühren, Eintrittsgebühren, Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse, Erbschaften, Subventionen, Schenkungen, sonstige Zuwendungen
b. Kostenersatz für Seminare, Lehrveranstaltungen, Vorträge (Erträge aus Veranstaltungen, vereinseigene Tätigkeiten)
c. Erträge aus Vermietung von Räumlichkeiten für Veranstaltungen und Einrichtungen, die im Sinne des Vereinszieles liegen
d. Die entgeltliche Abgabe von Büchern, Ton- und Videoaufzeichnungen, die der Vermittlung der Inhalte des Vereinszweckes dienen
e. Die entgeltliche Abgabe von Unterrichtsmaterialien und Hilfsmitteln, Erträge aus dem Verkauf von erworbenen oder in Kommission überlassenen Waren wie Bücher, Poster, Informations- und Werbematerial über den Vereinszweck.

(4) Bei all diesen Mitteln muß darauf Bedacht genommen werden, daß die gesamte Tätigkeit ausschließlich auf die Erfüllung des gemeinnützigen Zweckes eingestellt ist. Entgelte und Abgaben unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen der Gewerbeordnung müssen eingehalten werden. Weiters dürfen nur jene Tätigkeiten ausgeübt werden, ohne die die genannten Zwecke nicht erreichbar wären; und die Tätigkeit darf zu abgabenpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang im Wettbewerb treten, als die für die Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist. Überschüsse aus all diesen angeführten Tätigkeiten müssen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins dienen. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins erhalten. Gleiches gilt bei Ausscheiden aus dem Verein, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

§ 4. ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5. ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Falle eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluß.

(2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedschaftspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

(3) Die Teilnahme an Veranstaltungen erfolgt auf eigenes Risiko und Abschätzung möglicher Schädigungen. Die Teilnehmer sind verpflichtet, den Veranstaltungsleiter über ihre gesundheitliche Konstitution zu informieren und die Risiken der Teilnahme während einer ärztlichen Behandlung mit dem ärztlichen Leiter zu besprechen.
(4) Als ReferentInnen dürfen nur ausgebildete Fachkräfte fungieren. Diese unterliegen den diesbezüglich gesetzlichen Bestimmungen der jeweiligen Profession.
(5) Die Mitglieder verpflichten sich zu Übungs- und Ausbildungszwecken ihre vom Verein geförderten Erkenntnisse und Erfahrungen im gegenseitigen Austausch mit den Vereinsmitgliedern im Sinne von Forschung, Weiterentwicklung und Praxisbezogenen Übungen weiterzugeben.

§ 8. VEREINSORGANE

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§ 9 und § 10), der Vorstand (§ 11 bis § 13), die Rechnungsprüfer (§ 14), und das Schiedsgericht (§ 15).

 

§ 9 DIE GENERALVERSAMMLUNG

(1) Die ordentliche Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluß des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlich Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per Email (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Faxnummer oder Email Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per Email einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlußfähig
(8) Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert, oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau/der Obmann, in dessen/deren Verhinderung ihre StellvertreterIn. Wenn auch diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10. AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
b) Beschlußfassung über den Voranschlag;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und des Rechnungsprüfers;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer und Verein;
e) Entlastung des Vorstandes
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
g) Verleihung und Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft
h) Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
i) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen


§ 11. DER VORSTAND

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus der Obfrau, der Schriftführerin und der Kassierin.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächst folgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(4) Der Vorstand wird von/m der Obfrau/Mann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorherbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind.
(6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt die Obfrau/Mann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam
(11) Zur Abklärung von Vorfragen kann der Vorstand fallweise ein Kollegium von Beiräten für folgende Bereiche etablieren:
Ausbildungsfragen
Medizinische Belange
Finanzielle Belange
Haftungsbelange
Juristische Belange
Wissenschaftliche Belange

§ 12. AUFGABEN DES VORSTANDES

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und Rechnungsabschlusses (ist Rechnungslegung);
2) Vorbereitung der Generalversammlung;
3) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;
4) Verwaltung des Vereinsvermögens und einstimmige Entscheidungsvollmacht über Förderungsansuchen bezüglich des Vereinszweckes (§ 2)
5) Aufnahme und Ausschluß von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines


1. Das Vereinsgesetz verlangt, daß das Leitungsorgan des Vereins aus mind. zwei natürlichen Personen besteht


§13. BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER

(1) Die Obfrau/der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Die Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Obfrau und der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (=vermögenswerte Dispositionen) der Obfrau/des Obmanns und des Kassier. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist die Obfrau /der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Die Schriftführerin führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Die Kassierin/der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns/der Obfrau, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 14. DIE RECHUNGSPRÜFER
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebahrung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein dürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15. SCHIEDSGERICHT

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeiten ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17. FREIWILLIGE AUFLÖSUNG DES VEREINES

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34ff. BAO zu verwenden.